Die Beleuchtungseinrichtung wird beim Bösen Blick nicht verändert.
Es wird hier lediglich ein unter dem Kunststoffglas befindliches, schon vorhandenes schwarzes Kunststsoffteil von außen mit einer Folie überdeckt.
Von Tatbeständen kann man auch nicht sprechen. Es wäre nur eine Ordnungswidrigkeit wenn sie denn eine wäre.
Durch den bösen Blick wird weder die Streuscheibe noch der Lichtaustritt verändert.