Gutachten nach §21 StVZO (auch Festigkeitsgutachten genannt):
Das Gutachten bescheinigt lediglich die Festigkeit des Rades und die Radlast die es tragen kann. Der Anbau an ein Fahrzeug ist durch eine Einzelabnahme beim TÜV (alte Bundesländer) oder Dekra (neue Bundesländer) abzunehmen und in die Fahrzeugpapiere einzutragen. Andere Prüforganisationen dürfen keine Einzelradabnahmen vornehmen!
Sämtliche Reifengrößen und notwendigen Auflagen wie Bördeln, Tachoangleichung, Radabdeckung, usw. muss der Prüfer selbst festlegen, es gibt keine Vorgaben im Gutachten.
Die Prüfung kostet je nach Aufwand, Prüforganisation und örtlicher Begebenheit zwischen 50,- und 300,- Euro.
Gutachten nach §19.3 StVZO (auch Teilegutachten genannt):
Kommt bei Alurädern am häufigsten vor. Das Gutachten legt genaue Auflagen fest die beim Anbau der Räder an ein bestimtes Fahrzeug zu beachten sind (Reifengrößen, Bördeln, Radabdeckung, Tachoangleichung, usw.). Der Anbau der Räder ist durch eine Prüforganisation abzunehmen.
Die Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren vorzunehmen (sprich: sobald man das nächste mal zur Zulassungsstelle kommt), einen bestimmten Zeitrahmen gibt es dafür nicht, solange die Eintragung nicht erfolgt ist, muss die Anbaubestätigung der Prüforganisation bei den Papieren mitgeführt werden. Die Abnahme kostet je nach Prüforganisation und örtlicher Begebenheit ca. 30,- bis 50,- Euro.
Allgemeine Betriebserlaubnis nach §22 StVZO (auch ABE abgekürzt):
Aluräder die mit einer ABE geliefert werden können in der Regel ohne Eintragung in die Fahrzeugpapiere angebaut werden. Die ABE muss im Fahrzeug mit sich geführt werden!
ACHTUNG: In einer ABE kann auch eine Abnahme bei einer Prüforganisation gefordert werden, z.B. wenn eine Reifengröße noch nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Es gibt aber auch ABEs bei denen eine Rad-Reifen-Kombination, die noch nicht in den Fahrzeugpapieren steht, nicht eingetragen werden muss. In diesem Fall steht in der ABE folgender Satz: "Abweichend von den Bestimmungen des §27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeugpapiere) ist es bei Verwendung einer im Gutachten aufgeführtenReifen- oder Felgengröße, sofern diese nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt sind, nicht erforderlich, eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu veranlassen." Im Falle einer Abnahmepflicht kostet diese wie auch beim Teilegutachten je nach Prüforganisation und örtlicher Begebnheit ca. 30,- bis 50,-Euro.