Vorsicht, nicht Äpfel mit Birnen verwechseln!
In dem von Ralf verlinkten sehr interessanten Artikel geht es um die Frage, ob bzw. unter welchen Vorraussetzungen eine Reparatur während der 2-jährigen Gewährleistungspflicht (!) eine erneute Gewährleistungsfrist zum Laufen bringt.
In unserem Fall geht es aber nicht um die gesetzliche Gewährleistung, sondern um Garantie. Beides kann gleichzeitig bestehen, ist aber im Wesen sehr unterschiedlich:
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht gibt dem Käufer (bei einem Kaufvertrag) oder Auftraggeber (bei einem Werkvertrag) eine Anspruch auf Mängelbeseitigung gegenüber dem Verkäufer bzw. Auftragnehmer - aber auch nur dann, wenn die Sache, um die es da geht, bereits bei Übergabe mit einem Mangel behaftet war. Auch wenn in diesem Zusammenhang immer von einer 2-jährigen Gewährleistungsfrist die Rede ist darf man dabei nicht vergessen, dass nach 6 Monaten eine Beweislastumkehr eintritt - von da an kann (aber muß nicht) der Verkäufer/Auftragnehmer fordern, dass der Anspruchsteller den Beweis für das Vorliegen eines Mangels im Sinne der Gewährleistung führt. Und auch während der ersten 6 Monate ist der Verkäufer nicht automatisch in der Pflicht, sondern kann die Leistung dann verweigern, wenn deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe der Sache bestand, sondern später durch z.B. Gewaltanwendung, unsachgemäßen Gebrauch oder unauthorisierte Eingriffe erfolgt sein könnte - dann wäre der Käufer auch jetzt schon in der Pflicht, das Vorliegen eines Gewährleistungsanspruches zu beweisen.
Anders bei der Garantie: Im Gegensatz zur (gesetzlichen) Gewährleistung, deren Bedingungen von den Vertragsparteien weder ausgeschlossen noch abgeändert werden können, ist die Garantie ein freiwilliges Leistungsversprechen des Herstellers, das dieser weitestgehend frei ausgestalten kann und das nur zwischen dem Hersteller und dem Käufer besteht. Der Verkäufer tritt hier, wenn er die Nachbesserung im Auftrag des Herstellers (!) ausführt, gegenüber dem Käufer nur als Erfüllungsgehilfe des Herstellers auf.
Wenn ich die Schilderung von UA69 richtig gelesen habe, dann wurde die Lenkung zum ersten Mal nicht während der Gewährleistungsfrist (und dann ausdrücklich als Gewährleistungsfall, also dem Händler als Anspruchgegner und nicht Mazda) ausgetauscht, sondern der Mangel wurde Mazda erst kurz vor Ablauf der Garantiezeit (!) bekannt und dann im Rahmen der Garantiezusage beseitigt. Das ist eine grundsätzlich andere Situation als in dem verlinkten Artikel, denn in unserem Fall war die Gewährleistung für das Auto und damit auch für die Lenkung schon abgelaufen, bevor dem fMH bzw. Mazda der Mangel bekannt wurde und abgestellt worden ist.
Nun könnte man argumentieren, dass die Lenkung im Rahmen eines Werkvertrages (mit dem fMH als Erfüllungsgehilfen von Mazda) ausgetauscht wurde und deswegen eine Gewährleistungspflicht entstanden sein könnte (was ich, wie ich schon schrieb, für nicht gegeben halte). Aber selbst wenn wir das mal annehmen, dann wäre nach dem Bericht von UA69 mehr als ein halbes Jahr vergangen, bis er dem fMH das Vorliegen dieses behaupteten Mangels auch dokumentieren konnte. Damit würde aber jetzt ihn die Beweislast treffen nachzuweisen, dass die ausgetauschte Lenkung von Anfang an mangelhaft war - allein der Umstand, das es eine Lenkung der alten Serie ist, wäre ja kein Beweis, denn mit so einer Lenkung fahren eine Menge Autos ohne Probleme rum. Gutachter sind nicht billig!
Das bedeutet aber nicht, dass man jetzt notwendigerweise klein beigeben muß. Auch wenn die Rechtslage nichts hergibt, kann man es ja trotzdem mal auf gütlichem Wege versuchen.
Wie Ralf ganz richtig schrieb: Wer aufgibt, hat schon verloren. Es kann dabei allerdings nicht schaden, wenn man sich dabei über den bestehenden Spielraum in Klaren ist.
In diesem Sinne guten Erfolg!
Gruß Wolfgang (Schrauberopa)