Das hat nichts mit der Sehstärke zu tun. Das Anzeigefeld der elektronischen Parkscheibe ist nicht beleuchtet und nur unter einem bestimmten Winkel sichtbar. Wenn man sich direkt .ovor die Motorhaube stellt, sieht man die Uhrzeit nicht. Und je kleiner die Person ist, desto weniger sieht sie, wegen der Krümmung der Windschutzscheibe. Die Politesse wird sich zu der Seite des Fahrzeugs begeben müssen, auf der die Parkscheibe angebracht ist.
Baue die Parkscheibe erstmal an, stell Dir dann vor, Du bist nicht 1,90 Meter sondern 1,60 Meter, dann dürfte es mit Sarkasmus von alleine aufhören.
Außerdem sind die Angaben zum Montageort, die ich in meinem Beitrag erwähnt habe, nicht nur für den CX-3 gemacht.
Ein Dodge Ram könnte ja die Parkscheibe auch verbaut haben.
Ich habe auf Amazon diverse Rezensionen zur Mini Parkscheibe gelesen und einen Kommentar
gefunden, der sich mit Urteilsbegründungen befasst.
[Zitatanfang]
... Eine Anweisung, wo genau im PKW
die Parkscheibe anzubringen ist, enthält die Vorschrift nicht. Auch
regelt sie nicht, daß eine Kontrolle der Parkscheibe von besonderen
ungefährlichen Standplätzen aus für die Kontrolleure möglich sein muß.
Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts, der eine eingehende
Auslegung nicht zuläßt, ist der Auffassung von Amtsgericht und
Generalstaatsanwaltschaft nicht zu folgen, eine Parkscheibe, die nicht
von einem für die Kontrolleure sicheren Standort aus lesbar sei, sei
nicht ordnungsgemäß angebracht.
Rechtsprechung zur Lesbarkeit der Parkscheibe ist – soweit ersichtlich – nicht ergangen.
Die Literatur beschränkt sich auf die allgemein gehaltene Forderung, die
Parkscheibe müsse von außen einwandfrei ablesbar sein
(Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, RdNr. 11 a zu 13 StVO; Jäger
in Heidelberger Komm. z. Straßenverkehrsrecht, RdNr. 11 zu § 13 StVO),
sie müsse im Fahrzeug abgelegt und von außen gut sichtbar sein
(Ruth/Benn, Straßenverkehrsrecht, RdNr. 14 zu § 13 StVO). Bern/Hauser
(Das Recht des ruhenden Verkehrs, RdNr. 433) meinen, es sei nicht
konkret festgelegt, wo genau die Parkscheibe anzubringen sei.
Sinn und Zweck der Vorschrift, eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der im
Zonenverbot festgelegten Höchstparkdauer zu ermöglichen, bestimmen,
welche Anforderungen an die „Lesbarkeit“ zu stellen sind.
Die grundsätzlich gebotene Einheitlichkeit der Rechtsanwendung legt es nahe,
für die Anforderungen, die an eine gute Lesbarkeit zu stellen sind, die
Grundsätze heranzuziehen, die zur Lesbarkeit eines Parkscheines
entwickelt worden sind.
Das BayObLG (NZV 1996, 208) hat es für
ausreichend angesehen, wenn ein Parkschein auf der Abdeckplatte des
Gepäckraums abgelegt wird. Für den Parkschein hat es im übrigen die in
der Regel dort aufgedruckte Aufforderung der Verwaltungsbehörde, der
Schein müsse hinter der Windschutzscheibe abgelegt werden, für
unverbindlich gehalten.
Das Oberlandesgericht Köln (NZV 1992,
376) hat es bei der Benutzung eines Anwohnerausweises für zulässig
gehalten, daß dieser auf der Hutablage abgelegt wird, weil es
insbesondere zweckmäßig sein könne, solche Genehmigungen dort dauerhaft
im PKW zu befestigen, damit es nicht zu einer Sichtbehinderung kommen
könne.
Der Einwand, es sei den Kontrolleuren nicht zuzumuten, auf
die Fahrbahn zu treten, um eine an der Fahrerseite angebrachte
Parkscheibe abzulesen, kann nicht ausschlaggebend sein, die Anbringung
auf dieser Seite zu verbieten. Schließlich muß auch jeder Fahrer, der
seinen PKW besteigen will, sich so verhalten. Den Kontrollierenden kann
und muß auch zugemutet werden, für die kurze Zeit des Ablesens, soweit
überhaupt notwendig, die Fahrbahn zu betreten.
[Zitatende]
Ich nehme meinen [Sarkasmus] zurück, bleibe aber bei starker Kurzsichtigkeit
der Ordnungshüter für den Innendienst - ähem.